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AGB

AGB – Scholz Consulting

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Scholz Consulting, Bismarckstraße 214, 28205 in Bremen, vertreten durch Dario Scholz

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Nachfolgenden „AGB“ genannt) regeln die Dienst-Erbringung durch Scholz Consulting an die Kunden. Scholz Consulting erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser AGB. Abweichende AGB des Kunden werden hiermit abgewiesen; eine ausdrückliche Zustimmung zu diesen bleibt jedoch möglich. Das Beantworten von E-Mails/Schreiben, denen die AGB des Kunden beiliegen, und das Bezugnehmen auf solche E-Mails/Schreiben stellen keine solche Zustimmung seitens Scholz Consulting dar.

1.2 Die AGB gelten für sämtliche Verträge von Scholz Consulting mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des Privatrechts, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Sie gelten zudem nach der erstmaligen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis auch für zukünftige Leistungen und Angebote fort.

1.3 Scholz Consulting schließt mit Privatpersonen und Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB keine Verträge ab.

1.4 Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB, § 305b BGB. Solche individuellen Vertragsabreden bedürfen der Zustimmung von Scholz Consulting in Textform. Wird der Vertrag fernmündlich per Videokonferenz geschlossen, genügt die ausdrückliche formlose Zustimmung von Scholz Consulting.

1.5 Insofern in diesen AGB nur das generische Maskulinum genutzt wird, gilt dies lediglich aus Gründen des Leseflusses ohne eine damit verbundene Wertung.

2. Leistungsgegenstand und Erfüllung

2.1 Die Leistungen von Scholz Consulting umfassen im Kern die Betreuung der (digitalisierten) Bewerbungsprozesse der Kanzleien einschließlich der Generierung sog. „Leads“, d.h. die Gewinnung von Bewerbungsanfragen. Damit verbunden ist die Beratung hinsichtlich der Kanzlei-Positionierung am Markt, die Recherche geeigneter Zielgruppen, das Texten von Stellenanzeigen, das Design der Internetpräsenz mitsamt den Werbetexten sowie die Verbreitung dieser Inhalte auf sozialen Netzwerken mithilfe organischer Methoden und bezahlten Werbeanzeigen

Zusammengefasst geht es um Dienstleistungen im Bereich der Personalgewinnung/HR/Recruiting und andererseits um Dienstleistungen der Kanzlei—Positionierung. Scholz Consulting kann, sofern nicht anders und schriftlich vereinbart, aufgrund der Natur der Leistung kein bestimmtes Ergebnis garantieren und übernimmt daher für konkrete Ergebnisse auch keine Verantwortung.

2.2 Umfang der Vertragsleistungen wird jeweils individuell mit den Kunden besprochen und im Hauptvertrag festgehalten. Falls davon auch die Schaltung von Werbeanzeigen umfasst ist, erteilt der Kunde Scholz Consulting die dafür benötigten Vollmachten. Das Budget für die Werbekampagnen wird dabei in Absprache vom Kunden festgelegt und fällt zusätzlich zum vertraglich vorgesehenen Entgelt an. Das Werbe-Budget selbst wird direkt vom Konto/der Kreditkarte des Kunden abgebucht; auch insoweit muss der Kunde als Mitwirkungspflicht die Vollmacht dazu erteilen.

2.3 Scholz Consulting verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung. Scholz Consulting kann sich dazu auch der Unterstützung Dritter bemächtigen.

2.4 Fristen hinsichtlich der von Scholz Consulting zu erbringenden Leistungen beginnen erst nach Zahlungseingang zu laufen; zudem hat der Kunde zuvor alle erforderlichen Mitwirkungspflichten in vollem Umfang zu leisten.

2.5 Scholz Consulting hat ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich Art und Weise der Leistungserbringung, 315 BGB.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Die zwischen Scholz Consulting und den Kunden geschlossenen Verträge werden, falls fernmündlich in einer Videokonferenz geschlossen, lediglich mit einer in Textform entworfenen Auftragsbestätigung mit Details zum Vertragsgegenstand bestätigt.

3.2 Der Kunde willigt bei fernmündlich (insbesondere über Telefonat/Videochat) zustande kommenden Verträgen mit Scholz Consulting zu Beweissicherungs- und Dokumentationszwecken in die Aufzeichnung des Gesprächs ein.

4. Pflichten der Vertragsparteien (Mitwirkungs- und Abnahmepflichten; Erstgespräch)

4.1 Die Leistungsumsetzung durch Scholz Consulting erfordert zwingend die Mitwirkung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich hiermit dazu, seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nachzugehen. Sofern dafür keine Frist vereinbart wurde, kann diese durch Scholz Consulting nach billigem Ermessen festgesetzt und dem Kunden in Textform mitgeteilt werden.

4.2 Scholz Consulting ist dazu berechtigt, alle Termine im Zusammenhang mit dem Vertrag digital durchzuführen, sofern die physische Anwesenheit nicht unabdingbar dafür ist (z.B. gebuchtes Fotoshooting). Der Kunde hat die technischen Voraussetzungen für die digitale Kommunikation selbst sicherzustellen.

4.3 Unterlässt der Kunde die erforderlichen Mitwirkungs-/Unterstützungshandlungen, bleibt die Zahlungspflicht des Kunden davon unberührt.

4.4 Scholz Consulting ist nach Fristablauf zur Mitwirkung dazu berechtigt, die vom Kunden mitzuteilenden Informationen und Bilder als Teil der Mitwirkungshandlungen nach billigem Ermessen selbst festzulegen. Dabei greift Scholz Consulting auf die eigenen Erfahrungswerte und eigene Recherchen zurück, um die Leistung trotzdem möglichst erfolgreich durchzuführen.  Werden die Informationen nachgereicht, passt Scholz Consulting in zumutbarer Frist (i.d.R. 7 Werktage) die selbst gesetzten Informationen an.

4.5 Die Leistungen von Scholz Consulting erfolgen typischerweise im Rahmen eines Dienstvertrags.

4.6 Scholz Consulting bietet eine einmalige kostenlose Erstberatung an; diese dauert ca. 30-60 Minuten. Sollten potentielle Interessenten diesen Termin später als 24 Stunden vor vereinbartem Beginn des Gesprächs stornieren, fällt eine Aufwandspauschale i.H.v. 100€ netto an.  

5. Abnahme (falls ausnahmsweise Werkvertrag)

Falls entgegen der Annahme in Klausel 4.5 ein Werkvertrag geschlossen wurde, gelten die nachfolgenden Klauseln.

5.1 Scholz Consulting kann vom Kunden die Abnahme von Teilleistungen verlangen.

Zusätzlich kann Scholz Consulting nach Erbringen der Gesamtleistung und Umsetzung der vereinbarten Anpassungen eine Gesamtabnahme verlangen.

5.2 Bei der Abnahme entdeckte Mängel werden von Scholz Consulting behoben.

5.3 Nach Überprüfung der Leistung ist die Annahme unverzüglich zu erklären. Sofern die

Abnahme nicht unverzüglich erfolgt, wird diese fingiert, falls der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen Mängel geltend macht. Das Risiko der Übermittlung trägt der Kunde. Scholz Consulting ist nach Erbringung der Leistung zudem zur Setzung einer Frist zur Abnahme berechtigt; diese muss mindestens 7 Tage betragen.

5.4 Bei Streitigkeiten über die Erheblichkeit eines Mangels ist vor dem gerichtlichen Vorgehen ein von der IHK bestellter Sachverständiger darüber anzuhören; der Kunde bleibt in diesem Fall vorleistungspflichtig.

5.5 Weitergehende Ansprüche, als solche v.a. der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und der Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sind ausgeschlossen.

6. Vertragslaufzeit, Rücktritt und Kündigung

6.1 Die erstmalige Laufzeit der Agenturdienstleistung wird individuell im Hauptvertrag bestimmt. Die Vertragslaufzeit beginnt, sofern im Hauptvertrag nicht anders bestimmt, mit der Ausspielung der Werbekampagnen. Die Fälligkeit der Anfangs zu entrichtenden „Setup-Gebühr“ bleibt hiervon unberührt.

6.2 Dem Kunden steht kein Kündigungsrecht zu.

6.3 Gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

6.4 Der Vertrag verlängert sich fortlaufend und automatisch um die im Hauptvertrag bestimmte Erstlaufzeit, wenn nicht vier Wochen vor Ablauf durch den Kunden in Textform gekündigt wird.

6.5 Stellt der Kunde während der Vertragslaufzeit bei einem Vertrag über die Mitarbeiter-Rekrutierung einen Mitarbeiter ein, kann die Restlaufzeit des Vertrages auf Kundenwunsch aufgeschoben werden. Dieser zeitliche Aufschub bis zum Fortsetzen der restlichen Kampagnenzeit kann maximal drei Monate andauern. Ein Kündigungsgrund besteht auch in diesem Fall nicht. Die vereinbarte (restliche) Vergütung für die Gesamtlaufzeit bleibt von dem Aufschub unberührt und wird mit Erklärung des Aufschubs fällig.

6.5 Stellt der Kunde nach Vertragsabschluss, aber vor Beginn der Laufzeit, bereits die von ihm benötigte Mitarbeiterzahl ein, ohne dass diese von Scholz Consulting vermittelt wurden, kann er sich gegen Zahlung von 40 Prozent der vereinbarten Vergütung von dem Vertrag lösen.

6.7. Wurde bereits eine gemeinsame Strategie erarbeitet (erstes Strategiegespräch nach Vertragsabschluss), aber noch keine Stellen-Kampagne gestartet, kann der Kunde sich gegen Zahlung von 70% des vereinbarten Entgelts vom Vertrag lösen.

7. Verzug

7.1 Scholz Consulting hält sich das Recht vor, die eigenen Leistungen vorübergehend einzustellen, wenn der Kunde mit einer fälligen Leistung in Verzug gerät.

7.2 Scholz Consulting steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung mindestens zwei Monate im Verzug befindet. Schadensersatzansprüche bleiben von dieser Klausel unberührt. Scholz Consulting hat davon jedoch das abzuziehen, was als Folge der Kündigung an Aufwendungen erspart bleibt oder was vorsätzlich unterlassen wurde zu erwerben.

7.3 Ergänzend bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen des Verzugs.

8. Zahlungsmodalitäten, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

8.1 Die vereinbarte Vergütung von Scholz Consulting wird sofort mit der Zustellung der Rechnung fällig. Etwas anderes kann sich aus schriftlicher Vereinbarung ergeben.

8.2 Alle mitgeteilten und aufgelisteten Preise sind in Euro und netto, also exklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, angegeben.

8.3 Die Zahlung erfolgt regelmäßig per SEPA-Lastschriftmandat. Eine andere Vereinbarung ist schriftlich möglich.  

8.4 Fällige Zahlungen kann Scholz Consulting durch dafür beauftragte Dritte einziehen lassen.

8.5 Ist die Abbuchung per Lastschriftmandat fehlgeschlagen, hat der Kunde die fällige Zahlung binnen drei Werktagen an Scholz Consulting zu zahlen.

8.6 Die wechselseitige Aufrechnung von Ansprüchen ist nur zulässig, wenn diese Gegenforderungen von der jeweiligen Gegenseite anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

8.7 Zur Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag mit Scholz Consulting bedarf der Kunde der vorherigen Genehmigung von Scholz Consulting.

9. Haftung

Die Haftung von Scholz Consulting ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Für einfache Fahrlässigkeit wird lediglich bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der körperlichen Gesundheit und bei Verletzung einer Kardinalspflicht, also solcher, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann. Der Haftungsumfang ist auf die vertragstypischen, für Scholz Consulting vorhersehbaren Schäden begrenzt.

10. Datenschutz

Scholz Consulting verweist hinsichtlich der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten auf die separate Datenschutzerklärung. Der Kunde bestätigt, diese Datenschutzerklärung vor Inanspruchnahme unserer Dienste zur Kenntnis genommen zu haben und willigt in diese ein.

11. Nutzungsrechte und Urheberrecht

11.1 Die mit Scholz Consulting in Verbindung gebrachten gewerblichen Schutzrechte, als solche vor allem das Urheberrecht an erbrachten Leistungen (z.B. visuelles Material, Datenbanken, Werbetexte) verbleiben bei Scholz Consulting. Die Nutzungsrechte, welche der Kunde für die Dauer der Vertragslaufzeit benötigt zur Umsetzung, werden auf diese Zeit begrenzt eingeräumt.

11.2 Der Kunde ist nicht zur Weitergabe oder eigenen gewerblichen Nutzung der von Scholz Consulting entwickelten Strategien und Vorlagen ermächtigt. Für die Weitergabe oder gewerbliche Nutzung bedarf es der schriftlichen Erlaubnis von Scholz Consulting. Auch die Abtretung der Nutzungsrechte bedarf einer solchen Erlaubnis.

11.3 Die Vervielfältigung der Inhalte ist nicht gestattet.

11.4 Etwaige Verstöße gegen 10.2 und 10.3 werden bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.

12. Freistellung und Rechte Dritter

12.1 Scholz Consulting benötigt für die Recruiting-Kampagnen Fotos und Videos vom jeweiligen Kunden. Stellt dieser die Bilder selbst zur Verfügung,  garantiert der Kunde, dass die Materialien frei von fremden Urheberrecht oder sonstigen Rechten Dritter sind oder jedenfalls die erforderlichen Rechte vorliegen.

12.2 Scholz Consulting wird vom Kunden wegen der Verletzung von Rechten Dritter bezüglich des zur Verfügung gestellten Bildermaterials vollumfänglich freigestellt.

13. Aufnahme als Referenz

13.1 Kunden von Scholz Consulting willigen in die Nennung als Referenz (inklusive Kanzleiname, Logo und Anschrift) auf der Website von Scholz Consulting und in sonstigen Medien ein. Ein Widerruf ist jederzeit in Textform möglich.  

13.2 Ein Widerruf iS.v. Klausel 12.1 muss, wenn digital erklärt, an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: info@darioscholz-consulting.de

14. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bremen.

14.2 Für diese Streitigkeiten gilt das deutsche Recht unter Ausschluss aller Kollisionsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen.